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Winterdienst: Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Bei Schnee und Eis trägt der Grundeigentümer Verantwortung. Welche Pflichten das bedeutet, bis wann geräumt sein muss und wie Sie sich vor Haftungsrisiken schützen.

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Das Wichtigste in Kürze

Bei Schnee und Eis haftet der Grundeigentümer für sichere Zugänge. Klare Zuständigkeiten und dokumentierte Einsätze schützen vor Haftungsrisiken.

Wenn im Winter jemand auf einem vereisten Weg stürzt, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung. In der Schweiz ist die Sache klar geregelt: Der Grundeigentümer trägt die Verantwortung für sichere Zugänge rund um seine Liegenschaft.

Die Verantwortung des Eigentümers

Als Eigentümer eines Gebäudes haften Sie für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt entstehen. Das gilt auch für die Zugänge im Winter. Diese Haftung ist streng: Der Geschädigte muss kein Verschulden nachweisen, es genügt, dass der Weg nicht ordentlich geräumt oder gestreut war.

Diese Verantwortung umfasst die Gehwege zum Haus, die Zufahrten, Aussentreppen und Parkplätze auf dem eigenen Grundstück. Auch herabfallender Schnee von Dächern und Eiszapfen gehören dazu. An gefährdeten Stellen müssen Sie warnen oder absichern.

Bis wann muss geräumt sein

An Werktagen sollten die Zugänge bis am frühen Morgen geräumt und bei Glätte gestreut sein, in der Regel bis etwa sieben Uhr. Die Räumpflicht gilt bis in den Abend hinein. An Wochenenden und Feiertagen verschiebt sich der Zeitpunkt etwas nach hinten. In der Nacht besteht normalerweise keine Räumpflicht.

Wichtig ist auch: Bei anhaltendem Schneefall reicht ein einmaliges Räumen am Morgen nicht. Dann muss mehrmals nachgeräumt werden, damit die Wege durchgehend sicher bleiben.

Wer konkret zuständig ist

Bei selbstbewohnten Häusern trägt der Eigentümer die Pflicht vollständig. Bei Mietliegenschaften liegt sie grundsätzlich beim Eigentümer, kann bei einem gemieteten Einfamilienhaus aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Bei Mehrfamilienhäusern bleibt die Pflicht beim Eigentümer oder seinem Hauswart. Im Stockwerkeigentum sind die gemeinschaftlichen Zugänge Sache der Gemeinschaft.

Delegieren entlastet, aber nicht vollständig

Viele Eigentümer übertragen den Winterdienst an einen Hauswartbetrieb. Das ist sinnvoll, denn ein eingespieltes Team ist frühmorgens vor Ort und auch bei starkem Schneefall zuverlässig. Allerdings bleibt eine gewisse Kontrollpflicht beim Eigentümer bestehen. Wer weiss, dass der Dienst nicht ordentlich erledigt wird, kann sich nicht einfach auf die Beauftragung berufen.

Genau deshalb ist die Dokumentation der Einsätze so wichtig. Ein Betrieb, der seine Wintereinsätze sauber festhält, schützt im Ernstfall auch den Eigentümer. Ergänzend lohnt sich der Blick auf die Haftpflichtversicherung, die Schäden im Zusammenhang mit dem Gebäude abdeckt.

Sicherheit zahlt sich aus

Winterdienst ist keine lästige Pflicht, sondern Schutz für alle Beteiligten. Sichere Wege verhindern Unfälle, schützen Bewohner und Besucher und bewahren Sie als Eigentümer vor unangenehmen Haftungsfragen. Mit einem verlässlichen Partner und klaren Abläufen kommen Sie ruhig durch den Winter.

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