Das Wichtigste in Kürze
Wiederkehrende Hauswartarbeiten wie die Treppenhausreinigung sind als Nebenkosten überwälzbar, reiner Verwaltungsaufwand dagegen nicht.
Die Nebenkostenabrechnung sorgt jedes Jahr für Diskussionen, besonders bei den Hauswartkosten. Was davon dürfen Vermieter überwälzen und was nicht? Die Regeln sind klarer, als viele denken.
Erst die schriftliche Vereinbarung
Nebenkosten dürfen nur verrechnet werden, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im Mietvertrag vereinbart sind. Was dort nicht aufgeführt ist, gilt als im Mietzins enthalten.
Überwälzbar oder nicht
| Kostenart | Überwälzbar? |
|---|---|
| Treppenhausreinigung, Aussenanlagen, Winterdienst, Kehrichtbereich, Leuchtmittel | Ja, als operative Hauswartarbeit |
| Hauswartlohn inkl. Sozialabgaben (anteilig, nur für operative Tätigkeiten) | Ja |
| Vermietung, Handwerkerkoordination, Kontrollgänge | Nein, Verwaltungsaufgabe |
| Reparaturen, Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuern, Abschreibungen | Nein, trägt der Eigentümer |
Transparenz ist Ihr Recht
Mieter dürfen eine detaillierte Aufstellung der Hauswartleistungen mit Stunden und Tätigkeit verlangen. Der Vermieter darf dabei keinen Gewinn erzielen, sondern nur die tatsächlichen Kosten weiterverrechnen. Wer als Eigentümer mit einem Betrieb arbeitet, der sauber dokumentiert, hat es bei der Abrechnung deutlich einfacher.
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