Das Wichtigste in Kürze
Kleine Reparaturen bis zu einem geringen Betrag zahlt der Mieter selbst. Grössere Mängel und Defekte an fest Eingebautem trägt der Vermieter.
Bei der Frage, wer eine kleine Reparatur in der Mietwohnung zahlt, gibt es oft Unsicherheit. Das Schweizer Mietrecht regelt das aber recht klar über den Begriff des kleinen Unterhalts.
Drei Bedingungen für kleinen Unterhalt
Grundsätzlich ist der Unterhalt der Wohnung Sache des Vermieters. Der Mieter übernimmt eine Arbeit nur, wenn alle drei Bedingungen zutreffen:
- Sie lässt sich ohne Fachperson erledigen.
- Sie betrifft etwas, das regelmässig genutzt und damit auch abgenutzt wird.
- Die Kosten liegen im kleinen Rahmen, in der Praxis meist rund 150 bis 250 Franken.
Typische Beispiele: ein Duschschlauch oder Duschkopf, Glühbirnen, Dichtungen am Wasserhahn oder ein verstopfter Abfluss bis zur Hauptleitung.
Wo die Pflicht des Vermieters beginnt
Sobald eine Fachperson nötig ist, endet die Pflicht des Mieters, unabhängig vom Betrag: ein Sanitärinstallateur, ein Elektriker oder der Heizungsservice sind Sache des Vermieters. Auch der Ersatz eines Geräts am Ende seiner Lebensdauer, etwa eine alte Geschirrspülmaschine, liegt beim Vermieter.
Im Zweifel kurz nachfragen
Ist ein Fall nicht eindeutig, lohnt sich eine kurze Rückfrage bei der Verwaltung oder dem Hauswart. Ein gut betreutes Objekt mit klarer Ansprechperson macht diese Abstimmung einfach.
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